Antrag & Verordnung
Wir erklären, welche Unterlagen Sie brauchen und wie die Hilfsmittelverordnung mit Ihrer Pflegekasse zusammenspielt.
Leistung · Versorgung zu Hause
42 €/Monat für Verbrauchsmaterial nach §40 SGB XI – unkompliziert geliefert. Zusätzlich beraten und vermitteln wir Sie zu weiteren Maßnahmen nach §40.
Pflegehilfsmittel jeglicher Art – bequem online bestellen
Beraten & Weitervermitteln nach §40 SGB XI
Neben Verbrauchsmaterial beraten wir Sie auch zu technischen Hilfsmitteln, Hausnotruf und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen – und vermitteln Sie an die richtigen Fachpartner.
42 €
monatlich für
Verbrauchsmaterial §40 Abs. 2
4.180 €
pro Maßnahme Wohnumfeld
§40 Abs. 4 SGB XI
25,50 €
monatlich für
den Hausnotruf-Anschluss
0 €
Eigenanteil bei Lieferung
über Vertragslieferanten
Praxisnah statt Behördendeutsch – damit Sie die richtige Hilfe zur richtigen Zeit bekommen.
Wir erklären, welche Unterlagen Sie brauchen und wie die Hilfsmittelverordnung mit Ihrer Pflegekasse zusammenspielt.
Transparente Übersicht: Was übernimmt die Kasse, wann tritt eine Zuzahlung ein, welche Alternativen gibt es?
Orientierung im Angebot: Sanitätshaus, Lieferzeiten, Passform – ohne sich von Fachbegriffen überfordern zu lassen.
Wenn sich der Pflegegrad oder der Bedarf ändert: Wir begleiten Sie bei Anpassungen und Wiederholungsbedarf.
Gemeinsam ordnen wir ein, welche Hilfsmittel medizinisch sinnvoll sind – abgestimmt auf Alltag, Wohnung und Mobilität.
Wir begleiten Sie bei der Einreichung bei der Pflege- oder Krankenkasse und erklären Rückfragen der Kasse.
Nach Genehmigung koordinieren wir mit Sanitätshaus oder Lieferung – Sie behalten den Überblick.
Häufige Verwechslung
Zwei Gesetze, zwei Kassen, zwei Anträge – wir klären, wer zuständig ist.
Pflegekasse
Erleichtern die häusliche Pflege. Voraussetzung: anerkannter Pflegegrad (1–5).
Krankenkasse
Gleichen eine Behinderung aus oder unterstützen medizinisch. Verordnung vom Arzt nötig.
In der Praxis überschneiden sich die Bereiche. Wir klären für Sie den richtigen Antragsweg und verhindern doppelte Ablehnungen.
Häufige Fragen
Pflegehilfsmittel sind Produkte, die die häusliche Pflege erleichtern oder Beschwerden lindern. Anspruch haben Personen mit anerkanntem Pflegegrad 1–5, die zu Hause gepflegt werden. Rechtsgrundlage ist §40 SGB XI. Zu unterscheiden von Hilfsmitteln nach §33 SGB V, die über die Krankenkasse laufen.
Die monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beträgt 42 €/Monat (§40 Abs. 2 SGB XI). Sie deckt Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutz und Schürzen – als monatliche Lieferung ohne Zuzahlung, wenn über einen Vertragslieferanten der Kasse bezogen.
Nach §40 Abs. 4 SGB XI übernimmt die Pflegekasse Umbaukosten bis zu 4.180 € pro Maßnahme – z.B. Treppenlift, bodengleiche Dusche, Türverbreiterung, Rampen. Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt bis 16.720 €. Wichtig: Antrag vor Umbaubeginn stellen.
SGB V (Krankenkasse) zahlt Hilfsmittel mit medizinischer Notwendigkeit: Rollator, Hörgerät, Brille, Prothese. SGB XI (Pflegekasse) zahlt Pflegehilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern: Verbrauchsmaterial, Pflegebett, Hausnotruf, Wohnumbau. Häufigste Verwechslung in der Praxis.
Ja, bei anerkanntem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse 25,50 €/Monat für den Hausnotruf-Anschluss plus einmalige Anschlussgebühr bis 10,49 €. Voraussetzung: Sie leben überwiegend allein und können in Notfällen nicht selbstständig Hilfe holen.
1) Pflegegrad muss anerkannt sein. 2) Formloser Antrag bei der Pflegekasse (bei Verbrauchsmaterial kein Rezept nötig). 3) Kasse genehmigt und vermittelt Vertragslieferanten. 4) Monatliche Lieferung ohne Zuzahlung. Für technische Hilfsmittel (Pflegebett, Lifter) ist eine ärztliche Bescheinigung empfehlenswert. Wir übernehmen die Formalitäten für Sie.
24-Stunden-Pflege
Betreuung rund um die Uhr
Modelle, Kosten und rechtliche Fallstricke – ohne Marketing.
Entlastungsleistungen
125 € Entlastungsbetrag monatlich
Welche Entlastungen zusätzlich zum Pflegegeld abrufbar sind.
Pflege im Ausland
Genesungsaufenthalt im EU-Raum
Was die EU-Patientenrichtlinie ermöglicht – und wo Grenzen sind.
Bereit für die nächsten Schritte?
Wir übernehmen Antrag und Koordination – kostenfrei nach §37.3 SGB XI.